FamFG Art. 461Nacherbfolge
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.