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FeinOAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin

FeinOAusbV Art. 7Inhalt des Teiles 1

Abschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.