FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
FernUSG Art. 8Umgehungsverbot
1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.