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FertigungsMechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

FertigungsMechAusbV Art. 9Anrechnungsregelung

En vigueurTexte officiel

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.