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FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

FFG Art. 72Antragsfrist

Unterabschnitt 1 Zuerkennung

En vigueurTexte officiel

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.