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FGMV · Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

FGMV Art. 11Freistellungsklausel

Abschnitt 3 Technische Dienste

En vigueurTexte officiel

Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.