FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
FinÄndG 1967 Art. 3
Art 9
Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.
FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
Art 9
Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.