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FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

FinÄndG 1967 Art. 3

Art 3

En vigueurTexte officiel

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Betrag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung erhält, weil er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gilt von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung als befreit, es sei denn, er erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats.