FinDAGKostV · Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAGKostV Art. 15Inkrafttreten
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
FinDAGKostV · Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.