FischVermNV 1993 · Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
FischVermNV 1993 Art. 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.