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FluLärmHohnV · Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

FluLärmHohnV Art. 3

En vigueurTexte officiel

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.