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FlurbG · Flurbereinigungsgesetz

FlurbG Art. 124

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Vollmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zugelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt.