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FlurbG · Flurbereinigungsgesetz

FlurbG Art. 129

Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.