FotoAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
FotoAusbV Art. 8Prüfungsbereiche
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ und
2.
„Fotografien erstellen und optimieren“.