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FoVDV · Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

FoVDV Art. 4Lieferpapiere

En vigueurTexte officiel

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1.

die Angaben nach § 2;

2.

Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;

3.

Name und Anschrift des Empfängers;

4.

gelieferte Menge;

5.

Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

6.

bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten: 1.

Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.

Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;

3.

Menge;

4.

botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

5.

bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;

6.

bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

7.

Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten: 1.

Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;

2.

Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;

3.

Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;

4.

Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.