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FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

FSPersAV Art. 18Leistungsnachweise

Unterabschnitt 3 Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.

(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.