FSPersAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
FSPersAV Art. 20Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Unterabschnitt 3 Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.