FStatAusnV · Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen
FStatAusnV Art. 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
FStatAusnV · Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.