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FuttMV 1981 · Futtermittelverordnung

FuttMV 1981 Art. 27Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe

Abschnitt 3 Überwachung

En vigueurTexte officiel

Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.