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FzgLackAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

FzgLackAusbV Art. 2Ausbildungsdauer

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.