FZulBV · Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
FZulBV Art. 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 in Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.