GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV Art. 21Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus: 1.
den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,
2.
der Diplomarbeit und
3.
dem Diplomkolloquium.