GADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV Art. 39Betreuung der Diplomarbeit
Unterabschnitt 3 Diplomarbeit
Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.