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GAPDZG · Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

GAPDZG Art. 32Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.