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GAPDZV · Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

GAPDZV Art. 27Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Teil 5 Weitere Bestimmung

En vigueurTexte officiel

Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.