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GAPKondV · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

GAPKondV Art. 31Sanktionierung bei Übertragung

Abschnitt 4 Sanktionen

En vigueurTexte officiel

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn 1.

aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2.

der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.