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GarBBAnO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO Art. 23Ordnungswidrigkeiten

Teil V Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

2.

entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,

3.

entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.