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GArchDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV Art. 21Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Organisation

En vigueurTexte officiel

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie 1.

gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.

fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1.

einer schriftlichen Prüfung und

2.

einer mündlichen Prüfung.