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GartAusbStEignV · Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

GartAusbStEignV Art. 4Ausnahmeregelungen

En vigueurTexte officiel

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in Form überbetrieblicher Ausbildung oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte vermittelt werden können.