GBBerG · Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG Art. 4Grundbuchvollzug
Abschnitt 1 Behandlung wertbeständiger und ähnlicher Rechte
Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.