GBMaßnG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG Art. 23
Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.