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GBPolVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV Art. 14Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums

Abschnitt 3 Studienordnung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.

(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.

(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.