GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV Art. 51
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Die Vorschriften der §§ 47 bis 50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In der Überschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme, anzugeben.