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GBWiederhV · Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

GBWiederhV Art. 2

Abschnitt 1 Wiederherstellung des Grundbuchs nach den Grundakten oder dem Handblatt

En vigueurTexte officiel

Sind die Grundakten oder das Handblatt des zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs vorhanden und ergibt sich aus ihnen der Inhalt des Grundbuchs zweifelsfrei, so ist das Grundbuch nach dem Inhalt der Grundakten oder des Handblatts wiederherzustellen.