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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 34Bewertung der Leistungen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfungsleistungen sowie die weiteren im Studium erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet: Nr.

Prozentualer Anteil der erreichten Punkte an den erreichbaren Punkten

Numerischer Notenwert

Note

Notendefinition

1

2

3

4

1

ab 95

1,0

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2

ab 90

1,3

3

ab 85

1,7

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4

ab 80

2,0

5

ab 75

2,3

6

ab 70

2,7

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7

ab 65

3,0

8

ab 60

3,3

9

ab 55

3,7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10

ab 50

4,0

11

ab 25

5,0

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

12

unter 25

6,0

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Für die Bewertung von Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung, das Ausdrucksvermögen sowie die sprachliche Qualität berücksichtigt.

(4) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann: Nr.

Durchschnitt

Numerischer Notenwert

Note

1

2

3

1

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1

1,0

sehr gut

2

bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4

1,3

3

bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8

1,7

gut

4

bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1

2,0

5

bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4

2,3

6

bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8

2,7

befriedigend

7

bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1

3,0

8

bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4

3,3

9

bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8

3,7

ausreichend

10

bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0

4,0

11

bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0

5,0

mangelhaft

12

bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher

6,0

ungenügend