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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 39Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Unterabschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

(1) Studierenden wird auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums schriftlich oder elektronisch bei dem für die jeweilige Prüfung zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

(2) Die Einsichtnahme erfolgt bei dem für die jeweilige Prüfung zuständigen Prüfungsamt. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.