GDBNDVerfSchVDV Art. 47Bestandteile und einzelne Bewertung der Bestandteile der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit besteht aus: 1.
der Thesis und
2.
der Verteidigung der Thesis.
(2) Thesis und Verteidigung werden einzeln bewertet.