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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 59Bestehen der Bachelorprüfung

Unterabschnitt 4 Bestehen der Bachelorprüfung; Abschlussdokumente

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer alle Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.

(2) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Bewertungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit der folgenden Gewichtung ein: 1.

die Bewertungen der Modulprüfungen der Fachstudien mit 55 Prozent,

2.

die Bewertungen der Modulprüfungen der Praxismodule mit 25 Prozent und

3.

die Note der Bachelorarbeit mit 20 Prozent.

(3) In die Bewertungen der Modulprüfungen (Absatz 2 Nummer 1) gehen die einzelnen Modulprüfungen entsprechend dem Verhältnis der zu vergebenden ECTS-Leistungspunkte ein.