GDBNDVerfSchVDV Art. 64Qualitätsmanagement
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
(1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.
(2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichtendienste.