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GebReinAusbVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

GebReinAusbVO Art. 3Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

En vigueurTexte officiel

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,

2.

Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und

3.

Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.