GebReinAusbVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
GebReinAusbVO Art. 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.