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GEIG · Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität

GEIG Art. 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1.

denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,

2.

überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und

3.

eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.