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GEIG · Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität

GEIG Art. 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude

En vigueurTexte officiel

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1.

mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und

2.

zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.