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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO Art. 6Präsenzpflicht

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie jederzeit durch den Präsidenten des Bundestages erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilnehmen können.

(2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates jeweils für ihren Bereich.