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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 18Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

En vigueurTexte officiel

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.