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GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister

GenRegV Art. 23Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung

Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

En vigueurTexte officiel

Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz § 51 Abs. 5).