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GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister

GenRegV Art. 3Benachrichtigung der Beteiligten

Abschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.