9. GerüstbauerArbbV · Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk
9. GerüstbauerArbbV Art. 2Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
9. GerüstbauerArbbV · Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.