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GerPräsWO · Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

GerPräsWO Art. 8Feststellung des Wahlergebnisses

En vigueurTexte officiel

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Richter können bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend sein.

(2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt sodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts entfallenden gültigen Stimmen zusammen.

(3) Ungültig sind Stimmzettel, 1.

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2.

die nicht von dem Wahlvorstand ausgegeben sind,

3.

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

4.

die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener nachrückt.