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DesignG · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

DesignG Art. 20Bekanntmachung

Abschnitt 3 Eintragungsverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.